· Fachbeitrag · Organisationsverschulden
Geschäftsführer haftet persönlich wegen eines Organisationsverschuldens
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Der Geschäftsführer z. B. einer GmbH kann persönlich haften, wenn er gesetzliche Vorgaben nicht beachtet und Überwachungsaufgaben delegiert, ohne die Mitarbeiter entsprechend zu instruieren und zu kontrollieren. Ein Risikofeld, dass sich so auch im Steuerstreitverfahren stellen kann?
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Erstattung von Baufortschrittsraten, die die Kläger (K) an die Beklagte zu 1 (B1), deren damalige Geschäftsführer (GF) B2 und B3 waren, leisteten. Streitgegenständlich sind Bauleistungen. Nach den Feststellungen des Gerichts übernahmen weder B2 noch B3 die Überwachung oder Begleitung der Baumaßnahmen oder deren Abrechnung gegenüber den Erwerbern. Die konkrete Aufgabenverteilung sah vielmehr vor, dass ein X verantwortlich zeichnete für alle Aufgaben, die damit zusammenhingen, den Bau durchzuführen. Die Klage gegen die B1 und B2 war erfolgreich, gegen B3 wurde sie abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der K ist erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der K wird das erstinstanzliche Urteil durch das OLG Celle (25.11.25, 3 U 171/24, Abruf-Nr. 253388) abgeändert. B1 bis B3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an K einen Betrag i. H. v. 46.635,77 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
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