· Fachbeitrag · Unzuverlässigkeit
Versicherungsmakler ist nach Verurteilung wegen Steuerstraftat unzuverlässig
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Nach Art. 10 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/97 müssen Personen im Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb einen guten Leumund besitzen. Sie dürfen nicht wegen schwerwiegender Eigentums- oder Finanzstraftaten im Strafregister stehen und nie insolvent gewesen sein, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert.
Sachverhalt
Das VG hat die Anfechtungsklage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten B mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger K als Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sei zu Recht widerrufen worden. K habe die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besessen, weil er durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen vier Steuerstraftaten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb gestanden hätten, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300 EUR verurteilt worden sei. K hat erfolglos die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt.
Entscheidungsgründe
Das Vorbringen des K weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (OVG NRW 30.12.25, 4 A 1285/23, Abruf-Nr. 253386).
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