23.06.2025 · Nachricht · FG Düsseldorf
Altware von Tabak-Substituten wird per Inbesitzhalten steuerpflichtig
| Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Substitute für Tabakwaren ohne Steuerzeichen, die sich vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2c TabStG (1.7.22) im Handel befunden und in der Vergangenheit keinen Steuerentstehungstatbestand ausgelöst haben (sog. Altwaren), durch bloßes Inbesitzhalten nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG tabaksteuerpflichtig sind (11.12.24, 4 K 507/24 VTa, Abruf-Nr. 246083 ). In einer früheren Eilentscheidung (29.9.23, 4 V 1068/23 A (VTa), juris) hatte das FG dies noch anders beurteilt. |
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