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BGH bestätigt Haftstrafen für Cum-Ex-Steuerbetrüger
| Der BGH bestätigt die vom LG verhängten Haftstrafen gegen zwei Londoner Fondsmanager wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften. Das Urteil des LG Bonn (1.2.24, 29 KLs-214 Js 16/22-1/22) ist damit rechtskräftig ( 27.5.25, 1 StR 364/24, Abruf-Nr. 248899). |
Die beiden Angeklagten, Fondsmanager der Londoner Duet-Gruppe, hatten im Jahr 2010 außerbörsliche Future-Kontrakte über einen Publikumsfonds der Hamburger Varengold Bank abgewickelt. Durch unrichtige Angaben ließen sie sich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Umfang von insgesamt rund 92 Mio. EUR von der Steuerbehörde „erstatten“, ohne diese zuvor gezahlt zu haben („Cum-ex-Geschäfte“). Die Manager hatten nicht nur die Geschäfte autorisiert, sondern auch für die Anwerbung von Anlegern, die Beschaffung von Krediten und für die Vereinbarungen mit Leerverkäufern gesorgt. Für ihre Tatbeteiligung erhielten sie jeweils rund 1,9 Mio. EUR, die vom LG eingezogen wurden. Die geschädigten Steuerbehörden konnten zwischenzeitlich die Schadensumme von etwa 92 Mio. EUR bei der beteiligten Depotbank sichern.
Der BGH verwarf die Revisionen der beiden Verurteilten, mit denen sie sowohl sachliche als auch verfahrensrechtliche Fehler beanstandeten. Die Vorwürfe gegen die beiden Manager wurden in vollem Umfang bestätigt, sodass die Haftstrafen von vier Jahren und zehn Monaten sowie drei Jahren und sechs Monaten Bestand haben.