Wer ist für welche Leistungsdetails zuständig, damit am Ende ein mangelfreies Werk entsteht? Über diese Frage gibt es zwischen den Objekt- und Fachplanern auch deshalb immer wieder Diskussionen, weil es so viele fachliche Schnittstellen gibt, die Aufwand machen, den man lieber nicht hätte. Eine Entscheidung des LG Flensburg lehrt, dass das „Wegducken“ für keinen an der Planung Beteiligten eine gute Lösung ist. Im Zweifel haften nämlich alle. Nehmen Sie das Kooperationsgebot deshalb ernst.
In den Grundleistungen der Leistungsbilder Gebäude und Technische Ausrüstung ist die Prüfung der Montage- und Werkstattplanung enthalten. Ein PBP-Leser fragt, ob diese Prüfung auch die Richtigstellung bzw.
Mängelbeseitigungen durch Nachfolgeunternehmer verursachen oft erheblichen Mehraufwand und Terminverzögerungen, die Verluste bei Planern und Bauherren auslösen. Eine Entscheidung des BGH könnte dazu führen, dass ...
Auch Ihr Auftraggeber muss seinen Teil dazu beitragen, dass das Projekt ordnungsgemäß abläuft. Verletzt er diese – in § 642 BGB normierte – Mitwirkungspflicht, kann es ein, dass Ihnen für den daraus entstandenen Mehraufwand Schadenersatz zusteht. Dass dieser Anspruch nicht nur in der Theorie besteht, hat das OLG Karlsruhe klargestellt. Das Urteil erstritt zwar ein ausführendes Unternehmen. Die Entscheidung ist aber auch auf die planenden Berufe übertragbar.
„Die Erstellung eines Entwässerungsplans gehört zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauplanenden Architekten“. Dieser Leitsatz des OLG Saarbrücken hat für Aufsehen gesorgt. Nicht zuletzt, weil der ...
Fragwürdige Auflagen einer Genehmigungsbehörde können dazu führen, dass dem Planer an späteren Schäden nicht die Schuld gegeben wird. Das hat das OLG Brandenburg im Einvernehmen mit dem BGH entschieden.
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Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die vom Nachbarn beanspruchte Beseitigung der Störung nicht mit dem Hinweis verweigern, der dafür erforderliche finanzielle Aufwand stehe in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Nachbarn. Er muss die Brandwand nachträglich einziehen. Diese Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf Ihre planerische Tätigkeit für betroffene Bauherren.