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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Die Ausführungsplanung muss vollständig sein

    | Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle zur Ausführung notwendigen Angaben enthalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Billigung des BGH klargestellt. |

     

    Beckenfliesen bei Neubau eines Hallenbads

    Beim Neubau eines Hallenbads war der Planer mit den Lph 3 bis 5 beauftragt worden. In der Ausführungsplanung hatte er darauf verzichtet, die unter den Fliesen angeordnete Abdichtung an den Beckenrandbereichen planerisch darzustellen. Stattdessen schrieb er in einer textlichen Ausführungsangabe, dass alle Fliesen und Platten auf einem flexiblen hydraulisch abbindenden Abdichtungssystem der Firma x Produkt y auszuführen seien. Der ausführende Unternehmer übersah diesen Hinweis.

     

    Nachdem entsprechende Mängel an den Plattenbelägen im Hallenbad aufgetreten waren, verlangte der Bauherr vom Planer Schadenersatz. Er warf ihm einen Planungsfehler vor, der für den Mangel ursächlich war. Er hätte die Abdichtung zeichnerisch darstellen müssen.