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  • · Fachbeitrag · Kommunikation rationalisieren

    GU kann interne Koordination und Qualitätssicherung nicht auf Subplaner abwälzen

    | Wenn ein Bauherr (und dessen Planer) einen GU oder GÜ beauftragt, ist damit kalkulatorisch beabsichtigt, nur wenige Ansprechpartner mit entsprechender Vollmacht und damit weniger Koordinationsaufwand zu haben. Gerade mehren sich aber die Zeichen, dass GU und GÜ diesen Koordinationsaufwand auf ihre Subplaner abwälzen und diese als direkte Ansprechpartner für Koordinationsabstimmungen benennen. Das müssen sich Planer und Bauherr aber nicht bieten lassen, weil die von PBP recherchierte Rechtsprechung eindeutig ist. |

    Der Fall: Wer muss Mängelbeseitigung koordinieren?

    In einem Fall vor dem OLG München ging es um den Klassiker: Die kommunikationsintensive Koordination und Abstimmung von Terminen für Mängelbeseitigungen. Der GU hatte das an den Subunternehmer abgewälzt, um sich Kommunikationsaufwand und Arbeit zu sparen. Da Abstimmungen hierzu im Zuständigkeitswirrwarr den vielfachem Aufwand erforderten, landete der Fall vor Gericht.

    OLG München: GU muss Termine selbst absprechen

    Das OLG München kam im Einvernehmen mit dem BGH zu folgender Entscheidung: Der GU darf nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers (oder seines insoweit beratenden Planers) die Kommunikation einfach an seine Subunternehmer delegieren und so dem Bauherrn oder dessen Planer höheren Koordinationsaufwand auferlegen. Damit würde die mit der GU-Beauftragung vereinbarte Arbeitserleichterung auf den Kopf gestellt.