Im ersten Teil des Beitrags haben wir die Voraussetzung der Einberufung der Versammlung dargestellt. Teil 2 befasst sich mit den weiteren Neuerungen, die das WEMoG bei der Eigentümerversammlung eingeführt hat.
In unserer aktuellen Sonderausgabe zum Thema „Heizungsgesetz: Praktische Bezüge der Neuregelungen zum WEG-Recht“ haben wir dargestellt, wie sich das neue Recht konkret auf Eigentümergemeinschaften auswirkt ( iww.
Art. 14 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, BEG-IV, räumt mit Wirkung ab 1.1.25 (BGBI. 2024 l, Nr. 323 v. 29.10.24, S. 10 u. S. 34) durch § 556 Abs. 4 BGB (neu) dem Vermieter das Recht ein, zwecks ...
Bereits seit Ende 2020 sieht § 554 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch des Mieters auf Erlaubnis baulicher Veränderungen der Mietsache vor, die der Barrierereduzierung für Menschen mit Behinderungen dienen. Der BGH hatte nun Gelegenheit, sich mit der Frage der Bemessung der für den Instanzenzug entscheidenden Frage der Rechtsmittelbeschwer aus der Perspektive des Vermieters zu befassen, der zur Duldung verurteilt worden ist.
Die Vorschriften über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) beschäftigen den BGH regelmäßig. In der hier vorgestellten Entscheidung hat er sich mit
der ...
Wohnungseigentümer haften für Schäden durch verweigerte Instandsetzungsmaßnahmen nur, wenn sie nicht für die Maßnahme gestimmt, sich enthalten oder nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen haben.
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Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen, dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls unschädlich (OLG München 4.9.24, 34 Wx 224/24, Abruf-Nr. 245349 ).