· Nachricht · Wohnraummiete
Ungewollter Mietvertrag: Gelebte Praxis vor notarieller Regelung
| Wird ein Haus faktisch zu Wohnzwecken überlassen und eine Nutzungsentschädigung wie Miete behandelt, entsteht ein Wohnraummietverhältnis ‒ selbst wenn notarielle Verträge dies eigentlich ausschließen sollen ( OLG München 6.2.25, 14 U 3532/24e, Abruf-Nr. 248042 ). |
Ein Ehepaar verkaufte sein selbst bewohntes Einfamilienhaus an eine Gesellschaft. Der notarielle Kaufvertrag verpflichtete die Verkäufer zur Räumung des Hauses binnen bestimmter Frist und sah die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung vor. Auf Räumungsschutz wurde verzichtet. Die Erwerberin veräußerte das Objekt ihrerseits weiter und trat sämtliche Rechte, auch hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, an den Zweiterwerber ab. Dieser verlangte erfolglos die Räumung. Das LG wies die Klage ab ‒ zu Recht, wie das OLG bestätigt. Zwischen dem Ehepaar und dem neuen Eigentümer sei ein Wohnraummietverhältnis entstanden. Entscheidend sei die gelebte Praxis: Der neue Eigentümer habe die Zahlungen als Miete behandelt, eine Mieterhöhung gefordert und sich auf mietrechtliche Vorschriften berufen. Damit habe er die Nutzungsüberlassung in ein reguläres Mietverhältnis überführt ‒ mit voller Schutzwirkung des Wohnraummietrechts.