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  • · Nachricht · Schadenersatz

    Mieter haftet auch für schuldlos vertragswidriges Verhalten

    | Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns muss ein Mieter nach §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft ‒ hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür nach unvorhersehbarer Ohnmacht ( LG Berlin 13.12.23, 64 S 81/23, Abruf-Nr. 248044 ). |

     

    Die Mieterin erlitt in ihrer Wohnung einen Schwindelanfall und stürzte rückwärts gegen eine Glastür, die dabei beschädigt wurde. Sie verlangte von der Vermieterin die Reparatur. Damit blieb sie erfolglos. Die Tür wurde objektiv durch eine Verletzung des ordnungsgemäßen Mietgebrauchs beschädigt, so das LG. Zwar sei ihr subjektiv kein Verschulden vorzuwerfen, vor allem keine Fahrlässigkeit. Dennoch liege ein Fall „schuldlosen vertragswidrigen Handelns“ vor, der als „eher theoretisch“ angesehen werde (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, MietR, 16. Aufl., § 535 Rn. 826), eine Haftung des Mieters jedoch nicht ausschließe. Nach § 538 BGB müsse der Mieter nur solche Beschädigungen der Mietsache nicht vertreten, die durch vertragsgemäßen Gebrauch verursacht wurden. Das ‒ wenn auch schuldlose ‒ rückwärtige Hineinfallen in die Tür könne jedoch nicht als „vertragsgemäßer Gebrauch“ gewertet werden. Folglich müsse die Mieterin für den Schaden aufkommen. Eine andere Bewertung wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn die Tür durch ein schuldloses Stolpern des Mieters oder ein ‒ trotz ausreichender Beaufsichtigung ‒ schuldlos handelndes Kleinkind beschädigt worden wäre. Dann liege keine rein „zufällige“ Verschlechterung des Zustands der Mietsache vor, sondern eine Fehlbenutzung, die dem Risikobereich des Mieters zuzurechnen sei.

     

    Beachten Sie | Mieter können auch ohne Verschulden für Schäden an der Mietsache haften, wenn der Schaden nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. In Streitfällen sollte genau geprüft werden, ob der Mieter irgendeine Möglichkeit hatte, das schadensverursachende Ereignis vorherzusehen oder zu verhindern. Ist dies nicht der Fall, kann zugunsten des Mieters argumentiert werden, dass es sich nicht um eine vertragswidrige Nutzung, sondern um eine unabwendbare, zufällige Beeinträchtigung der Mietsache im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos handelt.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 101 | ID 50409684