Teure Mieten, knapper Wohnraum – seit Wochen beherrscht das Thema Mietrecht die Schlagzeilen der Medien. Nicht ohne Grund – ist doch eine bezahlbare Wohnung die Grundlage für ein vernünftiges Leben in einer Stadt. Wie aber reagieren, wenn die Mieten steigen? Oder aus Vermietersicht gesehen, wie begründe ich eine ordnungsgemäße Mieterhöhung? Diesen Fragen widmete sich der 3. Münchener Mietgerichtstag, erneut initiiert vom Amtsgericht München und dem Münchener AnwaltVerein e.V. Insbesondere der ...
Die Nebenkosten sind die „zweite Miete“. Umso wichtiger ist es für Mieter und Vermieter zu erkennen, welche Nebenkosten in welchem Umfang umgelegt werden können und welche nicht. Der folgende Beitrag bietet ...
Das Rechtsinstitut der Verwirkung bleibt auch nach der durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Ausschlussfrist (§ 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB) anwendbar (BGH 21.2.12, VIII ZR 146/11, Abruf-Nr. 122076 ).
1.Der generalklauselartige Kündigungstatbestand in § 573 Abs. 1 S. 1 BGB ist gleichgewichtig mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen. 2.§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB verwehrt es dem Vermieter nicht, auch Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihnen aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt. 3.Auch bei juristischen Personen ...
Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter den Mieter auch fristlos wegen eines Mietrückstands kündigen kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.
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Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter, dessen Vormieter mit Erlaubnis des Vermieters eine Gasetagenheizung in die Wohnung eingebaut hat, nicht verpflichtet ist den Einbau einer Gaszentralheizung durch den Vermieter zu dulden.