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  • · Fachbeitrag · Kautionsrückzahlungsanspruch

    BGH verbietet Aufrechnung mit mietfremden Gegenforderungen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhand-charakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird (BGH 11.7.12, VIII ZR 36/12, Abruf-Nr. 122421).

    Sachverhalt

    Die Kläger waren bis Ende 6/09 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung forderten sie vergeblich die Rückzahlung der Kaution von 1.020 EUR. Die Beklagte verwies auf behauptete Gegenansprüche aus einem früheren Mietverhältnis der Kläger über eine andere Wohnung, die der frühere Vermieter ihr mit Vereinbarung vom 10.7.10 abgetreten habe. Die Kautionsrückzahlungsklage hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn das nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart (§ 157 BGB) angesehen werden muss oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen lässt (BGH NJW 91, 839; NJW 02, 1130; NJW 11, 2351). Insbesondere Treuhänder dürfen gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen; es sei denn, die Gegenforderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen (BGH NJW-RR 99, 1192; NJW 94, 2885).