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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Abrechnungseinheit muss nur rechnerisch nachvollziehbar sein

    | Für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung muss nicht angegeben werden, aus welchen Gebäuden eine Abrechnungseinheit besteht. |

     

    Der Mieter kann auch so anhand der aus der Abrechnung ersichtlichen Gesamtkosten, der angesetzten Gesamtfläche sowie der in die Abrechnung eingestellten eigenen Wohnfläche gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie der ihm in Rechnung gestellte Kostenanteil ermittelt worden ist (BGH 14.2.12, VIII ZR 207/11, Abruf-Nr. 122479).

     

    Checkliste / Mindestangaben einer Betriebskostenabrechnung

    • Zusammenstellung der Gesamtkosten,
    • Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der Verteilerschlüssel,
    • Berechnung des Anteils des Mieters und
    • Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 34477430