Allein die anlässlich einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG erfolgte Mitteilung der Behörde an den Mieter, dass die beantragte Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei, vermag einen Mangel des Mietobjekts i.S. des § 536 BGB nicht zu begründen und damit auch eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB nicht zu rechtfertigen; dem Mieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Bescheidung seines Nutzungsänderungsantrages abzuwarten (BGH 20.11.13, XII ZR 77/12, Abruf-Nr. 140021 ).
1. Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, ...
Dem Mieter, der seinen Geschäftsbetrieb nach fristloser Kündigung in den Mieträumen fortführt und die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen während des laufenden Räumungsverfahrens über Jahre weiterbezahlt, ...
Fehlende Konzessionsfähigkeit begründet keinen Mangel der Mietsache, wenn die Behörde die Nutzung weder untersagt hat noch ein Einschreiten der Behörde zu erwarten ist. Eine behördliche Beanstandung allein beeinträchtigt den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache noch nicht.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.7.13 (I-10 U 52/13, Abruf-Nr. 133528 ) zu wichtigen Abrechnungsfragen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Betriebskosten im gewerblichen Mietverhältnis Stellung genommen.
Gestattet der Mietvertrag die Anbringung einer Parabolantenne, bis der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige technische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh- und ...
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Der Geschäftsraumvermieter ist ebenso wie der Wohnungsvermieter verpflichtet, die vom Mieter geleistete Barkaution von seinem Vermögen getrennt und insolvenzsicher anzulegen. Diese Verpflichtung endet nicht, bevor er über die Kaution abgerechnet hat. Wie viel Zeit dem Vermieter für die Abrechnung zuzubilligen ist, ist gesetzlich nicht geregelt und lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen.