1. Der in den Mietvertrag nach § 566 BGB eingetretene Erwerber kann (jedenfalls) nur gemeinsam mit dem vom Mieter bei Vertragsschluss getäuschten Veräußerer die Anfechtung des Mietvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB erklären. 2. Das Anfechtungsrecht des Veräußerers gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann nicht an den Erwerber abgetreten werden. (OLG Hamburg 17.8.12, 4 U 8/12, Abruf-Nr. 142144 )
Der Nießbrauchsberechtigte handelt nicht treuwidrig, wenn er trotz einer formularvertraglichen Schriftformheilungsklausel einen Mietvertrag, in den er gemäß § 566 Abs. 1, § 567 S. 1 BGB eingetreten ist, unter ...
Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem „bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit beider Klauseln führt (BGH 12.3.14, XII ZR 108/13, Abruf-Nr. 141085 ).
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der ...
1. Durch das Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes am 14.9.07 wurden Wertsicherungsklauseln, die bis dahin weder genehmigungsfrei noch genehmigt waren und für die bis dahin keine Genehmigung beantragt war, mit Wirkung ...
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Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben (BGH 22.1.14, XII ZR 68/10, Abruf-Nr. 140605 ).