Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung einer Tätigkeit muss sich nicht decken. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin im Fall einer Musikschullehrerin klargestellt. Die Entscheidung ist vor allem deswegen interessant, weil das BSG – ebenfalls bei einer Musikschullehrerin – sozialversicherungsrechtlich von einer abhängigen Beschäftigung ausging und damit bei nahezu allen Musikschulen und Bildungseinrichtungen Unsicherheiten über die SV-Pflicht der Honorarlehrkräfte ausgelöst hat.
Ein Finanzberater, der mit der Vermittlung von Finanzprodukten und Versicherungen befasst ist, ist selbstständig tätig und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung ...
Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin (GGf) einer GmbH, die zugleich Geschäftsführerin einer an dieser GmbH beteiligten weiteren Gesellschaft ist, und in beiden Gesellschaften weder über die Mehrheit der ...
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, vorübergehend Arbeiten im europäischen Ausland erledigen und dafür eine A1-Bescheinigung brauchen.
Ein Berufsringer, der für einen Verein in der Ringer-Bundesliga antritt, ist nicht selbstständig. Das entschied das SG Mainz. Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bewertet.
Sprechen die Umstände bei einer Gesamtabwägung gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine Selbstständigkeit, darf das LSG dem Willen der Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Eine einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung wie z. B. die Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden und sich dabei auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des BVerfG, des BSG und der Instanzgerichte
gestützt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2025, Az. L 1 KR 241/23, Abruf-Nr. 248220 ).