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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    LSG München: Steuerberater als Minderheitsgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft kann selbstständig sein

    | Ein Steuerberater kann für eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Minderheits-Gesellschafter er mit einem Stammkapital von 25 Prozent ist, als selbstständiger freier Mitarbeiter tätig werden, wenn er kein Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehr ist. Dies hat das LSG Bayern nach einer Gesamtabwägung entschieden. |

     

    Auf Basis eines Vertrags über freie Mitarbeit erbringt der Steuerberater Steuerberatungsleistungen (Jahresabschlüsse, Erklärungen, Beratung) für einen abgegrenzten Mandatsbestand. Ort, Zeit und Art der Leistung bestimmt er selbst; ein Weisungsrecht besteht nicht. Das LSG hat hier eine selbstständige Tätigkeit bejaht. Für die Einordnung der Tätigkeit hat es auf den Vertrag über die freie Mitarbeit und dessen tatsächliche Durchführung abgestellt (LSG Bayern, Urteil vom 11.08.2025, Az. L 7 BA 62/24, Abruf-Nr. 250442):

    • Der Steuerberater hatte keinerlei Vorgaben, wann, wo und wie er die übernommenen Einzelaufträge bearbeitete und musste zu keiner Zeit in den Räumen der Gesellschaft anwesend sein. Er bearbeitete seine Aufträge inhaltlich weisungsfrei. Dass ein Auftrag zu einem bestimmten Termin abgeliefert werden musste und dann von der Steuerberatungsgesellschaft abgenommen, also inhaltlich vor Weiterleitung an den Kunden der Steuerberatungsgesellschaft geprüft wurde, fiel für das LSG nicht entschieden ins Gewicht. Bei freiberuflichen Tätigkeiten sei die Vorgabe von Terminen üblich, genauso eine inhaltliche Abnahme, vergleichbar der Abnahme eines Werkes, ob der Auftrag wie vereinbart erfüllt wurde.