Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 07.06.2026 nicht gelingt. Denn die Regeln stehen fest. Und der ...
Ab 01.07.2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenze beim Arbeitseinkommen. Damit erhöhen sich u. a. die auszahlbaren Beträge an Arbeitnehmer, deren Gehalt gepfändet wurde.
Klausel genügt Maßstab
des § 202 BGB nicht Klausel genügt Maßstab
des § 202 BGB nicht Die Ausschlussklausel in AGB oder vorformulierten Vertragsbedingungen, die „Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter ...
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für noch nicht genommene Urlaubstage einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Ist aber nach dem Ausspruch einer Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch diese Kündigung im Hinblick auf einen anhängigen Kündigungsrechtsstreit nicht sicher, hat der Arbeitnehmer in dieser Situation (noch) keinen Urlaubsabgeltungsanspruch – auch keinen „vorläufigen“. Das hat das LAG Baden-Württemberg klargestellt.
Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen unbeabsichtigter Entgeltüberzahlungen bleiben bestehen. Der Arbeitnehmer kann sich selbst dann nicht auf einen Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB berufen, wenn der ...
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist einseitig unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist ...
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
§ 615 S. 1 BGB regelt den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug: Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht an, bleibt er zur
Zahlung des Lohns verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die Leistung nachholen muss. Arbeitgeber können § 615 S. 1 BGB grundsätzlich im Voraus vertraglich abbedingen und so das Gehaltsrisiko verlagern. Bei einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung gelingt das aber nicht. Mit dieser Aussage schließt sich der Fünfte ...