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  • 24.10.2025 · Nachricht · Insolvenzgeldumlage

    LSG Berlin-Brandenburg präzisiert: Wann Insolvenzgeldumlage nicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer fällig wird

    Die Insolvenzgeldumlage wird nur auf Entgelte von Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne erhoben. Das Bestehen einer Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs 1 SGB IV reicht alleine nicht aus. Das entschied das LSG Berlin-Brandenburg für den Minderheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH. Überwiegen bei ihm die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, sind Umlagen nicht in Form der Insolvenzgeldumlage zu erheben.

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