Für die Beratung zu diesen beiden Thema und das Stellen von Anträgen durch den Steuerberater für seine Mandanten gilt: Die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen werden als reine Rechtsanwendung für zulässig erachtet. Beratungen sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Im Fall der Überschreitung der Grenzen der erlaubten Nebenleistung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, soweit die Überschreitung nicht bewusst geschah.
War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft (BGH 12.9.19, IX ZR 190/18).
Ein Steuerberatungsvertrag ist insoweit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, als die Beratung über die Sozialversicherungspflicht Vertragsgegenstand gewesen ist. Der Steuerberater muss die ...
Bei der Übertragung einer Steuerkanzlei sind vielfältige Problemstellungen zu beachten. Insbesondere darf die Übertragung des Mandantenstamms nur unter Beachtung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht des Veräußerers erfolgen. Zudem sind Haftungsrisiken für den Nachfolger zu vermeiden. Sowohl Veräußerer als auch Nachfolger sind also in der Pflicht, vor allem bei der Unterrichtung der Mandanten sorgfältig auf die jeweiligen Anforderungen zu achten.
Die Haftung gegenüber seinen Mandanten hat der Steuerberater meist im Blick. Aber auch Dritte kommen häufig in Kontakt mit seinen Arbeitsergebnissen oder sind von seinen Beratungsleistungen betroffen.
Das OLG München (25.1.19, 25 U 623/18) hat entschieden, dass Schäden aus Tätigkeiten von Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern, die ihren Schwerpunkt im wirtschaftlich-technischen Bereich haben, nicht von der ...
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Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Dies folgt aus den jeden Steuerberater treffenden Aufklärungs- und Beratungspflichten (BGH 6.12.18, IX ZR 176/16, Urteil).