Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Dies folgt aus den jeden Steuerberater treffenden Aufklärungs- und Beratungspflichten (BGH 6.12.18, IX ZR 176/16, Urteil).
Wenn der Steuerberater über mögliche Risiken in Verbindung mit einer Änderung der Gesetzeslage und über die Risiken von Alternativen aufgeklärt hat, haftet er nicht für den Fall, dass der Mandant aufgrund des ...
Steuerberatung ist und bleibt gefährlich: In keinem anderen Bereich freiberuflicher Tätigkeiten kommt es nach der Erfahrung des Autors im größeren Umfang zu Auseinandersetzungen über angebliche Verfehlungen des ...
Geldwäschebeauftragte eines Verpflichteten können persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Verpflichtete seinen Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nach (hier: Verstoß gegen die Verdachtsmeldepflicht, § 43 Abs. 1 GwG), haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar und ihm droht ein Bußgeld (OLG Frankfurt a. M. 10.4.18, 2 Ss-OWi 1059/17, Beschluss).
Bei rechtlich relevanten Angaben seines Mandanten muss der Rechtsbeistand damit rechnen, dass der Mandant damit verbundene Beurteilungen allein nicht verlässlich vornehmen kann, weil diesem entsprechende Erfahrungen ...
Wer als Steuerberater in freier Mitarbeit für andere Berufskollegen oder Berufsgesellschaften tätig ist, ist bei eigenen beruflichen Fehlern stets einem Ersatzanspruch seines Dienstgebers ausgesetzt, der – bei ...
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
Viele Mandanten, ein Ziel: effektiv die eigene Steuerbelastung reduzieren. Das IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen die interessantesten aktuellen Gestaltungen vor – legal, betriebsprüfungssicher und sofort umsetzbar.
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Ein besonderes Haftungsrisiko besteht für GmbH-Geschäftsführer in der persönlichen Inanspruchnahme für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen der GmbH. Für diese haftet der Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG persönlich. Die Folgen sind für den Geschäftsführer häufig ruinös. Die Versicherungsbedingungen der D&O-Versicherungen umfassen diese Inanspruchnahme nicht (OLG Düsseldorf 20.7.18, 4 U 93/16, rkr.).