Wenn der Steuerberater über mögliche Risiken in Verbindung mit einer Änderung der Gesetzeslage und über die Risiken von Alternativen aufgeklärt hat, haftet er nicht für den Fall, dass der Mandant aufgrund des eingetretenen Risikos Mehrsteuern zahlt (OLG Köln 12.11.18, 16 U 84/18).
Steuerberatung ist und bleibt gefährlich: In keinem anderen Bereich freiberuflicher Tätigkeiten kommt es nach der Erfahrung des Autors im größeren Umfang zu Auseinandersetzungen über angebliche Verfehlungen des ...
Geldwäschebeauftragte eines Verpflichteten können persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Verpflichtete seinen Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nach (hier: Verstoß gegen die ...
Bei rechtlich relevanten Angaben seines Mandanten muss der Rechtsbeistand damit rechnen, dass der Mandant damit verbundene Beurteilungen allein nicht verlässlich vornehmen kann, weil diesem entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen (BGH 14.2.19, IX ZR 181/17).
Wer als Steuerberater in freier Mitarbeit für andere Berufskollegen oder Berufsgesellschaften tätig ist, ist bei eigenen beruflichen Fehlern stets einem Ersatzanspruch seines Dienstgebers ausgesetzt, der – bei ...
Ein besonderes Haftungsrisiko besteht für GmbH-Geschäftsführer in der persönlichen Inanspruchnahme für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen der GmbH. Für diese haftet der Geschäftsführer nach § ...
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Der die Lohnbuchhaltung eines Unternehmens führende Steuerberater hat nicht automatisch für die steuerlichen Vermögensinteressen sämtlicher Arbeitnehmer einzustehen. Eine derartige Erweiterung der Haftung ist unzumutbar, weil sie die Haftung des betroffenen Steuerberaters in unabsehbarer Weise ausweiten würde (OLG Frankfurt am Main, 14.9.17, 8 U 240/16).