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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    Hinweispflichten des Steuerberaters bei möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderungen

    | Wenn der Steuerberater über mögliche Risiken in Verbindung mit einer Änderung der Gesetzeslage und über die Risiken von Alternativen aufgeklärt hat, haftet er nicht für den Fall, dass der Mandant aufgrund des eingetretenen Risikos Mehrsteuern zahlt (OLG Köln 12.11.18, 16 U 84/18). |

     

    Der Mandant hatte vor der Wahl gestanden, zur Vermeidung erheblicher ertragsteuerrechtlicher Risiken, die schenkungsweise Beteiligung bis zur Klärung zurückzustellen und dabei das Risiko einzugehen, dass sich die schenkungsteuerliche Rechtslage zum Nachteil ändern könnte oder aber das ertragsteuerliche Risiko einzugehen. Der Mandant entschied sich für die erste Variante und zahlt Mehrsteuern, die er von der Beraterin zurückwollte. Die Beraterin hätte darauf hinwirken müssen, noch vor der Gesetzesänderung zu gestalten.

     

    Das OLG Köln sah das anders. Die Beraterin hatte rechtzeitig und umfassend informiert und die Entscheidungssituation zutreffend aufgearbeitet. Das zum damaligen Zeitpunkt nicht klar war, in welche Richtung konkret die Gesetzesänderung ging, war ihr nicht anzulasten. Sie hatte umfassend über die Risiken beider Gestaltungswege aufgeklärt.

     

    • Pflichtenumfang bei Gesetzesänderungen (BGH 15.7.04, IX ZR 472/00)

    Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

     

    Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen.

     

    Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln.

     

    Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten.

     
    Quelle: ID 45965945

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