· Nachricht · Fristenkontrolle/Wiedereinsetzung
Es reicht nicht, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, die Fristen würden kontrolliert.
| Bei der Wiedereinsetzung einer Partei in den vorherigen Stand muss das Verschulden des Prozessbevollmächtigten eindeutig ausgeschlossen sein, wenn es um die Versäumung einer Frist geht. Es genügt dabei nicht, einfach zu behaupten, dass geprüft wurde, ob alle Fristen eingehalten wurden, um eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle nachzuweisen ( BGH 25.2.25, VI ZB 36/24 ). |
Das Vorbringen der Anwältin konzentrierte sich laut Sachverhalt darauf, menschliches Versagen als Grund für das Fristversäumnis darzulegen und die organisatorischen Maßnahmen in ihrer Kanzlei zu beschreiben, um zu zeigen, dass es sich um einen einmaligen Fehler handelte. Allerdings war die Vorinstanz der Ansicht, dass die beschriebenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, da sie möglicherweise nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle in einer Anwaltskanzlei entsprachen. Der BGH schloss sich dem OLG an und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab.
Konkret bemängelte der BGH, dass es keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei gab, um sicherzustellen, dass fristgebundene Schriftsätze tatsächlich und rechtzeitig versendet werden.
- Es fehlte eine Anordnung, dass eine beauftragte Bürokraft am Ende eines jeden Arbeitstages die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen anhand des Fristenkalenders überprüft.
- Es gab keine Kontrolle darüber, ob die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache tatsächlich vorgenommen wurde.
- Es mangelte an einer Anweisung an die Bürokraft, zu prüfen, ob die Schriftsätze, die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet sind, tatsächlich abgesandt und bei Gericht eingegangen sind, beispielsweise durch Überprüfung der Akten oder der automatisierten Eingangsbestätigung des beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach).