Honorarforderungen sind nicht einforderbar, wenn die entsprechenden Rechnungen nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 2 S. 1 StBVV genügen (LG Duisburg 31.1.25, 1 O 148/22).
Für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen fehlerhafter Buchführung trägt der Mandant die volle Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und den adäquat-kausalen Schaden. Er muss hierfür ...
Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids (LG Berlin II 16.6.25, 61 O 9/25)
Der Insolvenzverwalter ist zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen eines Insolvenzvertiefungsschadens nicht berechtigt (LG Duisburg 11.2.25, 6 O 204/23)
Der Steuerberater muss nur Schäden ersetzen, die nicht bloß eine zufällige ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen. Sie müssen in dem Gefahrenbereich liegen, zu dessen Abwendung die verletzte ...
Nur noch bis zum 31.08.2026: 200 Euro Rabatt für Frühbucher sichern
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren. Bei Buchung bis zum 31.08.2026 profitieren Sie jetzt von 200 € Frühbucher-Rabatt!
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
MVZ-Gestaltung: Vorsicht vor Betriebsaufspaltungen!
Ob Praxisimmobilie, Beteiligungen oder Stimmrechte: Bei der Beratung von MVZ-GmbHs droht eine der folgenreichsten steuerlichen Strukturfallen. Die Sonderausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung zeigt, wie Sie Betriebsaufspaltungsrisiken systematisch erkennen und vermeiden.
Steuerpflichtige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Hinweisgebers oder der Finanzverwaltung überwiegen (BFH 15.7.25, IX R 25/24).