Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters können dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn er erkennt, dass der Mandant sich offenbar strafbar macht und seine eigene Hilfeleistung diese Aktivitäten fördern wird.
Eine Statusfeststellung für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach beendete Tätigkeit ist möglich. Sie ist aber nicht uneingeschränkt zulässig. Zwar geht das Verfahren grundsätzlich von einer zeitnahen ...
Bei der Prüfung, ob ein von der Kanzlei versendetes Dokument erfolgreich bei Gericht eingegangen ist, ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich die automatisierte ...
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie nicht unrichtig i. S. des § 55 Abs. 2 S. 1 FGO. Der Umstand, dass eine Einspruchsentscheidung, deren Inhaltsadressatin die Steuerpflichtige ist, gemäß § 122 Abs. 1 S. 4 AO dem Prozessbevollmächtigten bekanntzugeben war, führt nicht dazu, dass eine ausschließlich auf den im Einzelfall bevollmächtigten Steuerberater bezogene Rechtsbehelfsbelehrung ...
Nachdem die EU-Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertreten hat, dass die im StBerG vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von ...
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
Ob Share Deals, MoPeG-Entfristung oder „Hive-Down“: Die Regeln zur Grunderwerbsteuer haben sich im ersten Quartal 2026 grundlegend geändert. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt, wie Sie Transaktionen nach der neuen Rechtslage rechtssicher gestalten.
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Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
Bei einer Steuerberater-Holding, die 100 % der Anteile an einer Tochtergesellschaft hält, stellt sich die Frage, ob sich die Tochtergesellschaft weiter als „Steuerberatungsgesellschaft“ bezeichnen darf. Hintergrund ist § 55g StBerG, wonach nur Berufsausübungsgesellschaften (BAG), bei denen Steuerberater die Mehrheit der Stimmrechte haben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater sind, die Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft führen dürfen.