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Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
| Vom 1.7.23 an soll für weitere Beratungsstellen i. S. d. § 34 Abs. 2 StBerG die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer beantragt werden können. Die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen in § 86d Abs. 7 und § 86e Abs. 5 StBerG in der ab dem 1.7.23 geltenden Fassung wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.3.23 (BGBl I Nr. 64) geschaffen. In der Folge sind nunmehr in der StBPPV noch Anpassungen im Hinblick auf die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer erforderlich. |
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV, 25.11.22, BGBl I, 2105) regelt entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 86f StBerG Einzelheiten zur Steuerberaterplattform und zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, insbesondere deren Einrichtung und die hierzu erforderlichen Datenübermittlungen sowie die technische Ausgestaltung.
Weiterführender Hinweis
- Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (BMF 27.3.23)