Eine nach § 52d S. 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. d. § 52d S. 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d S. 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde (BFH 25.10.22, IX R 3/22, Zwischenurteil).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO, insbesondere auch im Hinblick auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn sie – obwohl von § 55 Abs. 1 FGO nicht gefordert ...
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu ...
Der BFH muss sich zur Anwendung von § 52d FG (Einreichung von elektronischen Schriftsätzen) auf Berufsausübungsgesellschaften befassen. In dem Verfahren (BFH II R 44/22, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 6.10.22, 4 K 1341/22) geht es um einen Sachverhalt, in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bevollmächtigt war und ein dort tätiger Rechtsanwalt die Dokumente auf herkömmlichem Weg eingereicht hatte.
Seit dem 1.1.23 gilt die gesetzliche passive und aktive Nutzungspflicht des beSt. Doch viele Steuerberater werden ihr elektronisches Postfach zu diesem Zeitpunkt faktisch gar nicht nutzen können, weil sie noch auf den ...
Die Erfahrung, dass Rechtsgrundsätze aus einem Rechtsgebiet nicht unbedingt auf ein anderes übertragen werden können, mussten fünf Rechtsanwälte machen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer ...
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Die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, beSt, sind am 1.1.23 gestartet. Die BStBK hat dazu eine Webseite (https://steuerberaterplattform-bstbk.de) gelauncht. Die aktive Nutzungspflicht besteht damit für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften seit dem 1.1.23.|