Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren (BFH 17.5.23, II B 36/22, Beschluss).
Eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht erst mit Abschluss des erstmaligen „System-Rollouts“ des beSt (= Zeitpunkt der Versendung der „letzten“ Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen ...
Die „Fast Lane“ war eine Möglichkeit für Steuerberater, sich bei der
BStBK zu melden und so eine schnellere Freischaltung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zu erreichen. Seit dem 1.1.
Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittelte Dokument vom Gericht eine Bestätigung gemäß § 52a Abs. 5 S. 2 FGO erhalten hat. Dies ist vom Beteiligten zu kontrollieren. (Beschluss vom 24.5.23, XI R 34/21).
Bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen ist nach dem Versand auch der Dateinamen genau zu überprüfen. Dies gehört zu einer sorgfältigen Prüfung, ob das richtige Dokument übermittelt wurde und ob ...
Um den fortlaufenden Betrieb der Praxis zu sichern, ist schnelles Handeln geboten, bevor sich die Mandanten verflüchtigen. Außerdem eignet sich nicht jeder Berufsangehörige für diese Aufgabe, denn er muss das ...
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung (FG Münster 14.4.23, 7 K 86/23 E), greift die aktive Nutzungspflicht ein, sobald die BStBK dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52d S. 2 FGO „zur Verfügung“ (FG Münster 9.5.23, 15 K 2460/21 E).