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  • · Fachbeitrag · Berufsrechtsreform/Mitarbeiterbindung

    Möglichkeiten der Berufsrechtsreform zur Mitarbeiterbindung nutzen!

    von RA StB Simon Beyme, FAfStR, Berlin, www.roemermann.com

    | Mit der Berufsrechtsreform (BGBl I 21, 2363) wurden zum 1.8.22 die Möglichkeiten für Steuerberater erweitert, sich mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen. Berufsausübungsgesellschaften (BAG) sind nun mit allen Personen möglich, die in der BAG einen freien Beruf i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG ausüben (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 StBerG). Besonders beliebt ist der Zusammenschluss zwischen Steuerberatern und beratenden Betriebswirten (vgl. Römermann/Beyme, NWB 23, 272). Die neue Regelung ermöglicht aber nicht nur eine (weitere) Spezialisierung, sondern sie kann zur Mitarbeiterbindung genutzt werden! |

    Gesellschaftsrechtliche Einbindung betriebswirtschaftlich vorgebildeter Mitarbeiter

    In vielen Kanzleien besteht der Wunsch, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu binden. Eine gute Möglichkeit dafür ist eine gesellschaftsrechtliche Einbindung, da dies ein hohes Maß an Verbindlichkeit, aber auch an Wertschätzung beinhaltet und zusätzlich Gewinnbeteiligungsmöglichkeiten eröffnet. Während diese Art der Mitarbeiterbindung vor dem 1.8.22 nur für angestellte Berufsträger und ‒ unter engen Voraussetzungen ‒ für „besonders befähigte Personen“ i. S. v. § 50 Abs. 3 StBerG a. F. möglich war, ist dies nun für alle Personen möglich, die in der BAG einen freien Beruf ausüben können.

     

    Besonders auf der Ebene der leitenden Mitarbeitenden, z. B. Kanzleimanager, QM-Beauftragte o. ä, gibt es nicht wenige, die einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund haben, sei es mit einem betriebswirtschaftlichen Diplom- oder einem Bachelorabschluss. Da das Berufsbild des beratenden Betriebswirts nicht unbedingt einen staatlichen Hochschulabschluss fordert, können auch betriebswirtschaftliche Abschlüsse von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien (VWA) oder als Bankbetriebswirt ausreichen. Grundsätzlich kann sogar ein Selbststudium genügen, wobei die erworbenen Kenntnisse dann regelmäßig durch ein Gutachten zu belegen sind.

    Steuerfachangestellte gehen nicht, aber Steuerfachwirte?

    Eine kaufmännische Berufsausbildung, z. B. als Steuerfachangestellte oder Kaufmann für Büromanagement, genügt für sich genommen nicht, um beratender Betriebswirt zu sein. Noch ungeklärt ist, ob ein Abschluss als Steuerfachwirt für eine Qualifikation als beratender Betriebswirt ausreicht. Dafür spricht, dass sich größere Teile der Ausbildung und im Rahmen der Steuerfachwirtprüfung eine der vier Klausuren ausschließlich auf die Betriebswirtschaftslehre beziehen, sodass diese im Rahmen einer Aufstiegsfortbildung abgelegte Prüfung jedenfalls für die Anerkennung als ähnlicher Beruf i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG in Betracht kommt. Schließlich entspricht eine (Steuer-)Fachwirtprüfung Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), was gleichwertig mit einem akademischen Bachelorabschluss oder einem Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt ist. Die Steuerberaterkammern haben sich hierzu aber noch nicht positioniert. Da ein Steuerfachwirt, der z.  B. nebenbei in einer Musikband auftritt, als Künstler unter die Regelung des § 1 Abs. 2 PartGG fällt und dementsprechend in die BAG aufgenommen werden kann, wäre es i. S. der Kanzleien angebracht, nicht zu engherzige Vorgaben zur Anerkennung von Steuerfachwirten als beratende Betriebswirte aufzustellen.

    Problematik bei Einbindung in PartG mbB

    Eine (gesellschaftsrechtliche) Herausforderung stellt sich aktuell für BAG, die als PartG mbB organisiert sind und von den neuen (berufs-)rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen wollen. Eine PartG mbB setzt nach § 8 Abs. 4 PartGG eine „durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung“ voraus. Für die Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit ist dies in § 55f StBerG geregelt. Für beratende Betriebswirte besteht hingegen keine eigenständige (berufs-)gesetzliche Regelung zur Versicherung der Tätigkeit als beratender Betriebswirt. Demnach können beratende Betriebswirte zwar unstreitig in eine „einfache“ PartG mit Steuerberatern eingebunden werden, aber nach althergebrachter Meinung nicht in eine PartG mbB.

     

    Eine im Vordringen befindliche Auffassung sieht dies anders. Denn bei einer BAG muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und  57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG ergeben. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG regelt u.  a. die wirtschaftsberatende Tätigkeit, also das, was beratende Betriebswirte tun. Da die gesamte Tätigkeit von beratenden Betriebswirten unter einen durch Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz fällt (§ 55f Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG), ist der Wortlaut von § 8 Abs. 4 PartGG erfüllt, sodass auch eine PartG mbB zwischen Steuerberatern und beratenden Betriebswirten möglich sein müsste (vgl. Römermann/Beyme, Stbg 23, 191). Aktuell ist es aber nicht unwahrscheinlich, dass Registergerichte die Eintragung eines beratenden Betriebswirts als Partner einer PartG mbB ablehnen. Gegen eine solche Ablehnung kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden.

     

    Bei anderen haftungsbeschränkten Rechtsformen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) besteht diese Problematik nicht.

     

    FAZIT | Gute Mitarbeiter zu finden, ist die Kür, gute Mitarbeiter zu halten, die Pflicht. Deshalb kann es eine zielführende Überlegung sein, diese nicht nur arbeitsvertraglich, sondern auch gesellschaftsrechtlich an die Kanzlei zu binden. Hierzu hat die Berufsrechtsreform seit 1.8.22 neue Möglichkeiten geschaffen, mit denen Personen, die belegbar über fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen, eingebunden werden können. Das betrifft zwar noch immer nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber doch einige. Ob dies auch für Steuerfachwirte möglich ist, ist noch nicht abschließend geklärt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 142 | ID 49458895

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