Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte gelten ab 2025 als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen. Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.24 übermittelt werden. Auch ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag,bleibt es dabei, dass die Bekanntgabe am nächstfolgenden Werktag erfolgt. Die noch ...
Berufsrechtlich gilt für Steuerberater (noch) § 9 Abs. 1 StBVV, wonach sie ihre Rechnungen zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen haben. Das ...
Nach der FGO vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln (§ 52d S. 2 FGO), wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung ...
Die Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht ist unteilbar. Der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden (LG Nürnberg-Fürth 8.5.24, 12 Qs 2/24, Beschluss).
§ 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu ...
Ein Bilanzbuchhalter, der im Auftrag einer Steuerberaterpartnerschaft unter deren Fachaufsicht und in Eingliederung in deren arbeitsteilig organisierten Betriebsablauf schwerpunktmäßig im Homeoffice tätig wird, übt ...
ESG-Kriterien erfolgreich in Unternehmen verankern
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Ab dem 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich die neue E-Rechnungs-Pflicht. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Mandanten bei der Umstellung proaktiv zu unterstützen! Das IWW-Webinar am 23.10.2024 liefert Ihnen dazu konkrete Beratungsansätze und das nötige Hintergrundwissen.
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Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind unerheblich. Auch streitige Steuerforderungen können die Vermutung eines Vermögensverfalls begründen (FG Hamburg 4.4.24, 6 K 112/20, NZB BFH VII B 64/24).