Ein Steuerberater machte einen folgenschweren Fehler: Er übermittelte im Anhang einer Klage die falsche Klageschrift. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage der durch den Berater vertretenen GmbH als unzulässig abgewiesen, da sie nicht fristgerecht einging (FG Berlin-Brandenburg 17.9.24, 8 K 8146/23).
Eine per beA übermittelte Klage ohne einfache elektronische Signatur ist nicht formwirksam und wahrt somit nicht eine gesetzliche Klagefrist. Eine Heilung des Formmangels nach Fristablauf hat keine Rückwirkung.
Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ...
Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, werden insgesamt als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
S. 1 GG geschützt (OLG 14.6.24 6 U 17/24 e).
Seit Februar 2025 ist die neue EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) in Kraft. Unternehmen müssen nunmehr die „KI-Kompetenz“ ihrer Mitarbeitenden gewährleisten.
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde (FG Hamburg 19.9.24, 6 K 148/23, rechtskräftig).
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Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (BFH 5.11.24, XI-R-10/22, Beschluss).