Die Bundessteuerberaterkammer hat die von ihr betriebene Vollmachtsdatenbank umfassend technisch modernisiert und mit einer vollständig neuen Benutzeroberfläche ausgestattet. Die Anwendung wurde von Grund auf neu entwickelt, um die Nutzung im Kanzleialltag noch effizienter, übersichtlicher und komfortabler zu gestalten.
Der BGH erteilt der rein virtuellen Kanzlei eine deutliche Absage und verlangt eine ständige anwaltliche Präsenzpflicht (BGH 1.12.25, AnwZ [Brfg] 50/24). Der Senat ignoriert die fortschreitende Digitalisierung der ...
§ 87a AO erzwingt eine strikte Kanalbindung: Die außergerichtliche Kommunikation mit Finanzbehörden muss über ELSTER erfolgen, während für Gerichte weiterhin das beA gilt. Die fehlende Interoperabilität schafft ...
Die Steuerberaterkammer Berlin lässt die Grenzen zwischen Steuersoftware und erlaubnispflichtiger Beratung gerichtlich prüfen und nimmt das KI-Angebot „KI-Steuerberater“ des Start-ups Accountable ins Visier. Neben der Bezeichnung des Tools selbst stellt die Kammer auch die Vermarktung sogenannter „Steuer-Coaches“ grundsätzlich infrage.
Das BAG (30.1.25, AZR 68/24) hat entschieden, dass allein die Kombination aus Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens und Online-Sendungsverfolgung keinen „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang des ...
Das Dokument ist ein Muster für eine KI-Anwendungsrichtlinie in Steuerkanzleien, die den verantwortungsvollen, rechtssicheren und qualitätsgesicherten Einsatz von KI regelt, aber ausdrücklich nur als unverbindliche ...
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Das FG Münster (17.2.26, 14 V 232/26 AO, Beschluss) verlangt von einem Rechtsanwalt, im Rahmen der Vermögensauskunft offene Honorarforderungen unter namentlicher Benennung der Mandanten und deren Anschriften offenzulegen. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht tritt hinter dem Vollstreckungsinteresse des Fiskus zurück.