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  • · Nachricht · Geldwäschegesetz

    Für die vereinbaren Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG besteht keine Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz

    | Dass § 43 GwG für den Umfang der Meldepflicht nach den durchgeführten Tätigkeiten differenziert, spricht dafür, bei der Begründung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz an die konkret erbrachte Leistung ‒ und nicht abstrakt an die berufliche Qualifikation ‒ anzuknüpfen. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Geldwäschegesetzes dafür, vereinbare Tätigkeiten von dessen Anwendungsbereich auszunehmen. (VG Freiburg (Breisgau), 17.12.24, 8 K 3265/23). |

     

    § 43 Abs. 2 GwG hat den Zweck, den beruflichen Verschwiegenheitspflichten (vgl. § 43a Abs. 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG) Rechnung zu tragen (BT-Drs. 18/12405, S. 166). Der Umstand, dass Rechtsberatung oder Prozessvertretung einen anderen Umfang an Meldepflichten begründen, hat jedoch für die Kernfrage, wann ein Steuerberater in Ausübung seines Berufs i. S. v. § 2 Abs. 1 GwG handelt und damit Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist, keine Aussagekraft. Denn die durch § 43 Abs. 2 GwG privilegierten Tätigkeiten der (Rechts-)Beratung und der Prozessvertretung gehören bereits zu den Vorbehaltstätigkeiten in § 33 StBerG. Ob darüber hinaus auch vereinbare Tätigkeiten überhaupt dem Geldwäschegesetz unterfallen und damit eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG entstehen kann, von der § 43 Abs. 2 GwG wiederum eine Ausnahme vorsehen kann, vermag diese Vorschrift nicht zu beantworten. Hieran ändern auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 43 Abs. 2 GwG, dass „nicht mehr die gesamte Tätigkeit von Steuerberatern erfasst“ von dem Privileg sei, sondern „rein betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeiten“ des Steuerberaters nunmehr der umfassenden Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG unterfielen (BT-Drs. 19/13827 S. 98), nichts.

    Quelle: ID 50352762