Arbeitgeber müssen Kritik auf Bewertungsportalen hinnehmen
| Der BGH (11.3.25, VI ZB 79/23, Beschluss) hat entschieden, dass Arbeitgeber in der Regel keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten von Bewertungsportalen haben. Dies gilt auch bei negativen Bewertungen, solange diese als Meinungsäußerungen gelten |
Bewertungsportale
Arbeitgeber können keine Herausgabe von Nutzerdaten verlangen, wenn negative Bewertungen auf Meinungsäußerungen basieren. Im verhandelten Fall hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft gegen eine schlechte Bewertung auf einem Bewertungsportal geklagt und die Herausgabe der Nutzerdaten gefordert. Die Kritik bezog sich auf das Führungsverhalten und die angebliche Notwendigkeit, ausstehende Gehälter und Arbeitszeugnisse nach einer Kündigung gerichtlich einfordern zu müssen, obwohl das nach Angaben der Kanzlei nur in einem Fall vorgekommen sei.
Das Gericht stellte klar, dass eine Bestandsdatenauskunft nur bei Vorliegen bestimmter Straftatbestände gemäß § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) möglich sei. Da die beanstandete Äußerung als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung zu werten sei, liege weder üble Nachrede noch Verleumdung vor. Die tatsächlichen Elemente der Kritik seien zudem wahr, da ein ehemaliger Mitarbeiter gerichtlich gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft vorgehen musste, um ausstehende Zahlungen zu erhalten.
Der BGH betonte, dass im Zweifel Meinungsfreiheit Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitgeber habe. Arbeitgeber müssen daher Kritik, die sich als zulässige Meinungsäußerung herausstellt, akzeptieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Kritik auf wahren Tatsachen basiert und keine strafrechtlich relevanten Behauptungen aufgestellt werden.