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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Keine Pflicht zur Nutzung des beA unter bestimmten Umständen

    | Das FG Berlin-Brandenburg (10.6.25, 3 K 3005/23) hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen, wenn dies für ihn unzumutbar ist. Im konkreten Fall reichte ein Anwalt eine Klage in eigener Sache ein, ohne seine berufliche Tätigkeit offenzulegen. Er erklärte, dass die Nutzung seines beA unzumutbar sei, da Angestellte der Sozietät Zugriff auf seine steuerlichen Verhältnisse erhalten würden, was gegen interne Vereinbarungen mit den anderen Partnern verstoßen würde. |

     

    Das FG hat die Frage, ob die Pflicht zur elektronischen Übermittlung für Rechtsanwälte nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen (FGO und ZPO) abhängig vom Status als Anwalt oder von der Rolle, in der sie gerade handeln, abzuleiten ist, nicht abschließend beantwortet. Bei einem statusbezogenen Ansatz müssten Anwälte immer elektronisch übermitteln, unabhängig davon, ob sie in ihrer beruflichen Funktion agieren. Bei einem rollenbezogenen Ansatz wäre entscheidend, ob sie gerade in ihrer Funktion als Anwalt handeln.

    Quelle: ID 50459091