· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Bei Versand über beA/beSt Eingangsbestätigung prüfen!
| Das BVerwG (16.5.25, 5 B 8.25, 5 B 8.25 (5 B 4.25), Beschluss) hat entschieden, dass Anwälte, die fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen, verpflichtet sind, den Erhalt einer automatisierten Eingangsbestätigung gemäß § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO (wortgleich mit § 52a Abs. 5 S. 2 FGO) zu überprüfen. Diese Bestätigung ist erforderlich, um den erfolgreichen Versand des Schriftsatzes sicherzustellen. Das Signaturprotokoll allein reicht nicht aus, um den Versand zu bestätigen. |
In einem Fall hatte ein Anwalt eine Beschwerdebegründung signiert und per beA an das Oberverwaltungsgericht (OVG) versendet, den Versand jedoch lediglich anhand des Signaturprotokolls geprüft. Aufgrund technischer Probleme konnte der Schriftsatz nicht übermittelt werden, was der Anwalt erst nach Fristablauf bemerkte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da er seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hatte.
Das BVerwG betonte, dass die Überprüfung der Eingangsbestätigung unerlässlich sei. Fehlt diese, müsse der Anwalt den Versandvorgang überprüfen und gegebenenfalls den Schriftsatz erneut übermitteln. Das Signaturprotokoll belege lediglich die ordnungsgemäße Signatur, nicht jedoch den tatsächlichen Eingang des Schriftsatzes beim Gericht.