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  • · Nachricht · Insolvenz

    Wiederaufleben eines schwebend unwirksamen Pfändungspfandrechts

    | Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.20 (IX ZR 210/19, Abruf-Nr. 219474 ) entschieden: Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt wieder auf, wenn der PfÜB nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist. Dies geschieht mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne dass der PfÜB erneut an den Drittschuldner zugestellt werden muss. |

     

    Leserservice: Die praktischen Auswirkungen dieser für Gläubiger wichtigen Entscheidung stellen wir demnächst in „Vollstreckung effektiv“ dar.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 20 | ID 47043757