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  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    Insolvenz hindert schnellen Einzelgläubiger nicht

    | Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung in folgenden Fällen nicht entgegen: Sowohl die Anfechtungsklage als auch die angegriffene Rechtshandlung wurden vorgenommen, bevor das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat. |

     

    Eigentlich der klassische Fall: In der Krise überträgt der Schuldner unentgeltlich seinen Miteigentumsanteil am Familienheim auf Frau und Kind, um dann ein paar Jahre später das Insolvenzverfahren ‒ hier auch noch in England ‒ zu betreiben. Noch zuvor focht der Gläubiger die Grundstücksübertragungen aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner an. Der BGH (12.11.15, IX ZR 301/14, Abruf-Nr. 182178) hält bei in Deutschland belegenem Grundbesitz deutsches Recht und damit das AnfG für anwendbar. Auch werde das Anfechtungsrecht im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung nicht eingeschränkt. Der Gläubiger muss einfach nur schnell sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Verfügt der Schuldner unentgeltlich, ist dies binnen einer Frist von vier Jahren nach § 4 AnfG anfechtbar. Verfügt er entgeltlich, besteht noch eine Frist von zwei Jahren. Kann gar der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung nachgewiesen werden, sind es nach § 3 AnfG zehn Jahre. Durch Einsicht in das Grundbuch nach §§ 12, 12a GBO kann nachgewiesen werden, wann ein Grundstück übertragen wurde, durch Einsicht in die Grundbuchakten, ob dies unentgeltlich geschah. Beachtet werden muss nur, dass der Gläubiger nach dem neuen Eigentümer, also der dem Schuldner nahestehenden Personen sucht. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Titel gegen den Schuldner und dem Anfechtungsrecht.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 1 | ID 43773041