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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Sperrfrist heißt Sperrfrist

    | Dem Schuldner fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn er den erneuten Eigen-antrag mit dem Ziel der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. |

     

    Daran ändert sich nach Auffassung des BGH (4.2.16, IX ZB 71/15, Abruf-Nr. 184098) nichts dadurch, dass in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind. Solche Forderungen nehmen nämlich nach § 302 InsO nicht an der Restschuldbefreiung teil. Wichtige Voraussetzung: Sie wurden auch in dieser Weise angemeldet.

     

    PRAXISHINWEIS | Prüfen Sie daher stets Folgendes: War es wegen der Angaben im Vermögensverzeichnis absehbar, dass der Schuldner, als die Forderung begründet wurde, bei deren Fälligkeit zahlungsunfähig sein würde? Dann liegt ein Eingehungsbetrug vor, der einen erfüllungsanspruchsgleichen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB begründet. Melden Sie die Forderung dann aus dem Grundverhältnis und der vorsätzlich unerlaubten Handlung an. Die Praxis zeigt, dass Schuldner angesichts dieser Informationen kaum widersprechen.

     
    Quelle: Sonderausgabe 01 / 2016 | Seite 4 | ID 44206737