Eingeklagte Annahmeverzugsansprüche erhöhen den Streitwert, auch wenn sich die Parteien auf ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses einigen. Dies gebietet die wirtschaftliche Betrachtungsweise eines abschließenden Vergleichs (LAG Berlin-Brandenburg 29.11.23, 26 Ta [Kost] 6029/23, Abruf-Nr. 239151 ).
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht nach Ansicht des BayVGH auch, wenn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch einen Gerichtsbescheid entschieden wird und ...
FRAGE: Wir haben gerichtlich drei von vier Kindern wegen ihres jeweiligen Pflichtteilsanspruchs von je 10.000 EUR gegen die Mutter vertreten. Da sich während des Rechtsstreits herausstellte, dass das vierte Kind eine ...
Bei dem Kostenfestsetzungsantrag handelt es sich um einen „schriftlich einzureichenden Antrag“ i. S. d. § 130d S. 1 ZPO. Er muss als elektronisches Dokument eingereicht werden. Ein Kostenausgleichsantrag unter Verwendung eines Briefbogens als Rechtsanwalt und Notar a. D. per Fax (und der Namensangabe unter der Unterschrift ohne Bezeichnung „Rechtsanwalt“) ist formunwirksam (OLG Frankfurt 16.1.24, 18 W 120/23, Abruf-Nr. 239976 ).
Wenn Zeugen aufgrund einer Vorladung zu einer Vernehmung erscheinen müssen, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem JVEG. Dieser umfasst insbesondere Fahrtkosten, Verdienstausfall und ggf.
Bei einer Klage auf Feststellung der höchst zulässigen Miete (§ 556d Abs. 1 BGB) ist nach Ansicht des KG nicht vom Jahreswert der streitigen Differenz, sondern vom dreieinhalbfachen Jahreswert auszugehen.
Das „Heizungsgesetz“ führt aktuell zu einem hohen Beratungsbedarf – insbesondere im Wohnungseigentumsrecht. Die MK Sonderausgabe ermöglicht es Rechtsanwälten, alle Fragen zur Neuregelung rechtssicher und verständlich zu beantworten. Konkrete Beispiele erleichtern die praktische Umsetzung.
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FRAGE: Wir haben einen Sachverständigen vertreten, der vor dem AG Stellung nehmen sollte, weil er seine Vergütung zurückzahlen sollte. Danach erging ein Beschluss, mit dem der Mandant zur Rückzahlung seiner Vergütung verpflichtet wurde. Dagegen haben wir erfolgreich Beschwerde eingelegt. Das LG hat den Rückforderungsbeschluss aufgehoben. Welche Vergütung ist für uns entstanden und ist sie erstattungsfähig?