· Nachricht · Verfahrenspflegschaft
Voraussetzungen für Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Anwaltliche Verfahrenspfleger erhalten im Genehmigungsverfahren nach § 277 FamFG eine Vergütung nach dem RVG nur, wenn die konkrete Tätigkeit auch für einen nicht anwaltlichen Verfahrenspfleger die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich gemacht hätte. Die Vergütung bewegt sich daher immer im Konfliktfeld zwischen der anwaltlichen Berufsausübung und den engen Grenzen des VBVG sowie der Verweisung auf das RVG (§ 277 Abs. 2 FamFG). Fehlt ein ausdrücklicher Hinweis im Bestellungsbeschluss auf die anwaltsspezifische Tätigkeit, muss das Gericht eine wertende Einzelfallbetrachtung durchführen. |
1. Die Ansicht des BGH
Der BGH (28.5.25, XII ZB 329/24; Abruf-Nr. 249981) entschied kürzlich folgenden Fall dazu: Der 1939 geborene Betroffene zog in ein Pflegeheim, während seine Ehefrau ebenfalls in eine Einrichtung übersiedeln wollte. Da die gemeinsame Wohnung verkauft werden sollte, richtete das AG eine vorläufige Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Abschluss des Kaufvertrages“ ein und bestellte die Tochter zur Betreuerin. Die Wohnung wurde für 2,2 Mio. EUR verkauft, wofür die Betreuerin die gerichtliche Genehmigung beantragte. Das AG bestellte zusätzlich einen als Rechtsanwalt tätigen Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte des Betroffenen im Genehmigungsverfahren. Dieser erklärte den Vertrag nach eigener Prüfung für genehmigungsfähig und beantragte eine Vergütung nach RVG in Höhe von 8.561,69 EUR. Das AG setzte diese fest, das LG hob die Entscheidung jedoch auf und wies den Vergütungsantrag zurück. Der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde zurück.
Die Frage war, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem RVG zu bewilligen ist. Nach Ansicht des BGH obliegt dies einer wertenden Betrachtung des Tatrichters.
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