· Fachbeitrag · Erbscheinbeschwerdeverfahren
Ermäßigte Gebühr in Erbscheinbeschwerdeverfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Welche anwaltlichen Gebühren entstehen, wenn der Beschwerdegegner zwar anwaltlich vertreten ist, aber keine eigene aktive Tätigkeit vornimmt? Vor allem in Erbscheinbeschwerdeverfahren kommt es oft vor, dass der Beschwerdegegner lediglich die Beschwerde und später die Entscheidung des Gerichts entgegennimmt. Die Kernproblematik besteht darin, ob in solchen Fällen die volle 1,6-Verfahrensgebühr oder nur die ermäßigte 1,1-Gebühr anfällt. Letztlich ist dies eine Abgrenzung zwischen aktiver und lediglich eingeschränkter anwaltlicher Mitwirkung.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das Nachlassgericht zugunsten A einen Erbschein erteilt. B hatte gegen diesen Beschluss Beschwerde zum OLG erhoben und diese begründet. Der Verfahrensbevollmächtigte (V) der A hatte sich daraufhin im Beschwerdeverfahren bestellt, ansonsten wurde er aber nicht weiter tätig. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens B auferlegt. A hat daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten für das Beschwerdeverfahren beantragt, und zwar eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG nebst Auslagen. Das AG hat antragsgemäß festgesetzt.
Dagegen hat B sofortige Beschwerde erhoben. Das AG habe zu Unrecht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 festgesetzt hat. Vielmehr ist eine Gebühr mit einem Satz in Höhe von 1,1 der Festsetzung zugrunde zu legen. Das KG hat der Beschwerde von B stattgegeben (14.10.25, 5 W 146/25, Abruf-Nr. 251586).
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