· Fachbeitrag · Streitwert
Anhand dieser Parameter berechnet sich der Streitwert einer Räumungsklage
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Das zentrale Praxisproblem in Räumungsprozessen liegt oftmals in der korrekten Streitwertfestsetzung. Zu berücksichtigen ist dabei, auf welche Anspruchsgrundlagen das Räumungsverlangen gestützt wird. Das OLG Köln hat hierzu entschieden, dass sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG richtet, wenn der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung auch auf einen anderen Rechtsgrund ‒ hier Eigentum ‒ stützt. Maßgebend ist danach der jährliche Nutzungswert der Wohnung und nicht das vereinbarte Entgelt. Der Beitrag erläutert die Entscheidung und stellt die Systematik der Streitwertfestsetzung im Falle einer Räumungsklage dar. |
1. Worum ging es?
Im Streitfall hatten die Parteien einen Mietvertrag geschlossen, wonach der Mieter M lediglich die Betriebskosten i. H. v. ca. 2.400 EUR pro Jahr zahlte. Für die Überlassung der Wohnung selbst musste er kein Entgelt zahlen. Später kündigte die Vermieterin V und klagte auf Räumung und Herausgabe. Das LG hat den Streitwert gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG mit dem Jahresbetrag der zu zahlenden Betriebskosten auf 2.400 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten P Beschwerde erhoben. Er hat geltend gemacht, V habe ihren Räumungsanspruch auch auf Eigentum gestützt. Daher sei nicht § 41 Abs. 2 S. 1 GKG anzuwenden, sondern § 41 Abs. 2 S. 2 GKG. Unabhängig von dem tatsächlichen Entgelt sei auf den jährlichen Nutzungswert abzustellen. Dieser sei anhand vergleichbarer Objekte auf monatlich 600 EUR zu schätzen. Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Das OLG Köln hat der Beschwerde stattgegeben und den Streitwert auf 7.200 EUR fest-gesetzt (OLG Köln 18.6.25, 27 W 3/25, Abruf-Nr. 250580).
2. Wie wurde entschieden?
Die vom LG herangezogene Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des Jahresentgelts zulässt (BGH NZM 06, 138), kommt aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses gestützt wird. Wird das Räumungsverlangen dagegen nicht nur auf die Beendigung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses gestützt, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage (z. B. Besitzherausgabe an den Eigentümer nach § 985 BGB), dann bemisst sich der Streitwert gem. § 41 Abs. 2 S. 2 GKG stets nach dem einjährigen Nutzungswert, welcher hier unstreitig mit 7.200 EUR angegeben worden war.
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