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  • · Fachbeitrag · Nichtigkeitsstreitwert

    BGH zum Streitwert bei bestehenden und erloschenen Patenten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In Patentstreitigkeiten besteht vielfach Streit darüber, wie sich der Streitwert bei Patentnichtigkeitsverfahren bemisst. Der BGH (17.6.25, X ZR 78/24, Abruf-Nr. 249091 ) stellt hierzu klare Regeln auf. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im vorliegenden Fall hatten mehrere Klägerinnen nach Erlöschen des Patents Klage auf Nichtigerklärung erhoben. Der BGH stellte klar, dass bei einem bereits erloschenen Patent kein Zuschlag auf den Streitwert vorzunehmen ist und sich die Streitwertfestsetzung ausschließlich an den Interessen der jeweiligen Klägerinnen zu orientieren hat. Andernfalls bestimmt sich der Streitwert nach dem gemeinen Wert des Patents, welches es im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Berufungseinlegung hat. Hinzu kommen die bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen. In der Regel ist dies der Streitwert im anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich von 25 % Zuschlag.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung klärt grundlegend, unter welchen Voraussetzungen und Bewertungsmaßstäben der Streitwert im Nichtigkeitsverfahren nach Erlöschen des Schutzrechts zu bestimmen ist.