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  • · Nachricht · Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Außergerichtliche Kosten sind nicht obligatorisch zu erstatten

    | Muss in FGG-Verfahren die unterlegene Partei auch die außergerichtlichen Kosten tragen, wenn dies nicht klar im Beschluss steht? Nein, denn § 80 S. 2 FamFG verweist nicht auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, nach dem die Anwaltsgebühren und Auslagen in allen Prozessen zu erstatten sind. Stattdessen sieht § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eine flexible Kostenverteilung nach billigem Ermessen vor (OLG Thüringen 27.6.25, 3 WF 178/25, Abruf-Nr. 249396 ). |

     

    Die starre Kostenregelung des § 91 ZPO soll in FGG-Verfahren gerade nicht gelten. Eine Ausnahme gilt nur für notwendige Reisen und Zeitversäumnis des Beteiligten selbst (§ 80 S. 2 FamFG, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hier hatte das AG Gotha in einer sorgerechtlichen Kindschaftssache entschieden, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt. Von den außergerichtlichen Kosten war weder im Tenor noch in den Beschlussgründen die Rede. Wegen der besonderen Emotionalität sorge- und auch umgangsrechtlicher Streitigkeiten ist i. d. R. nur schwerwiegendes Beteiligten-(Fehl-)Verhalten ein Grund, dass eine Partei die Gesamtkosten trägt. Das Gericht kann eine klare Ermessensentscheidung treffen. Fehlt eine solche aber, bleibt es dabei, dass die außergerichtlichen Kosten derjenige trägt, bei dem sie anfielen. Wer als Anwalt daher im Einzelfall die außergerichtlichen Kosten einbeziehen lassen will, muss hinwirken, dass die gerichtliche Entscheidung diese ausdrücklich einschließt.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Bei mehreren Schenkungen darf der gesamte Verfahrenswert nicht über 1 Mio. EUR liegen, RVGprof 25, ID 50248474
    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 167 | ID 50497485