Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen werden grundsätzlich vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst. Eine saldierende Berücksichtigung gegenläufiger Sicherungserträge findet nicht statt. Seit dem 1.1.2022 (Inkrafttreten des KöMoG,
BGBl I 21, 2025) gelten Währungskursverluste jedoch nicht mehr als Gewinnminderungen i. S. d. Sätze 4 und 5, sodass das Abzugsverbot insoweit nicht greift, § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG. Der sog. Gegenbeweis bleibt bis 2021 auf Fälle beschränkt, in ...
Streitig war, ob eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ...
Bei Betriebsprüfungen im Konzernbereich kommt es immer wieder zu bösen Überraschungen, wenn es um Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit einem Darlehen oder einer darlehensähnlichen Forderung geht.
Eine Organschaft muss i. d. R. für eine Mindestzeit (mindestens fünf Jahre) vereinbart werden, damit sie steuerlich anerkannt wird. Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen ...
Für steuerbegünstigte Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 Änderungen in Kraft getreten. Hier ein kurzer Überblick, was seit dem 1.1.2025 zu beachten ist.
Das LfSt Niedersachsen hat in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 7 KStG außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ...
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In zwei Urteilen hat der BFH klargestellt, dass Fremdwährungsverluste in den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG fallen. Das gilt aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nur für bis zum 31.12.2021 realisierte Fremdwährungsverluste. Insbesondere in laufenden Betriebsprüfungen dürfte diese Vorschrift ein echtes Steuerrisiko bilden. Hier die wichtigsten Aussagen der beiden BFH-Urteile, wichtige Hintergrundinformationen und ein Verhaltensknigge für die Praxis.