Manche alternative Heilmethoden erfordern eine aufwendige Anamnese. Für die Homöopathie sieht die GOÄ dafür die Nr. 30 für eine Erstanamnese und die Nr. 31 für eine Folgeanamnese vor. Andere aufwendige Anamnesen für alternative Heilmethoden sind in der GOÄ nicht abgebildet. Grundsätzlich sieht die GOÄ ja für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, die Analogabrechnung vor. Bisher ist die Analogabrechnung der Nr. 30 GOÄ gerichtlich nur für die Schmerztherapie erlaubt. Und doch ...
Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) ist seit vielen Jahren etabliert. Sie ersetzt und ergänzt im Praxisalltag die Versorgung im vertragsärztlichen System. Die KVen sind nicht beteiligt und die ...
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Fall einer Richtgrößenprüfung zugunsten des betroffenen Vertragsarztes entschieden, dass eine Amtsermittlungspflicht der Prüfgremien auf Berücksichtigung ...
Herr H. stellt sich bei seinem Hausarzt vor, weil er seit etwa fünf Monaten immer wieder husten muss. Zudem hat er ebenfalls seit dieser Zeit immer wieder Luftnot und etwas schleimigen Auswurf. Zur Vorgeschichte gehören eine arterielle Hypertonie, eine koronare Herzkrankheit (KHK) mit einem Stent aufgrund einer koronaren Eingefäßerkrankung im Jahr 2017. Zudem erfolgte eine Cholezystektomie vor zehn Jahren und es wurden ein chronischer Bandscheibenvorfall lumbal und eine Gonarthrose an beiden Seiten ...
Der Darmkrebsmonat März wird seit dem Jahr 2002 ausgerufen, u. a. auch von der KBV. In diesem Jahr stellt die KBV ein Wartezimmerplakat für die Darmkrebsvorsorge sowie je eine Patienteninfo zum iFOBT-Test und zum ...
Zum 01.04.2024 kommt in der Ergotherapie für drei Diagnosegruppen die Blankoverordnung: Stellt der Vertragsarzt eine solche Verordnung aus, dürfen Therapeuten eigenständig über das konkrete Heilmittel sowie die ...
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Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat im Fall einer Plausibilitätsprüfung einer hausärztlichen Praxis über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000) abgerechnet werden darf. Abweichend von der vorhergehenden rechtlichen Bewertung durch das Sozialgericht Berlin (siehe hierzu AAA 12/2020, Seite 13) wurde die Honorarkürzung zulasten des Hausarztes letztlich bestätigt. Daraus ergeben sich für alle vertragsärztlichen Fachgruppen, die Versicherten-, ...