· Fachbeitrag · Liquidation nach GOÄ
Rechnungen früh erstellen – konsequent mahnen!
von Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med
Es ist schon lange her, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Privatrechnungen vierteljährlich, vorzugsweise im Anschluss an die KV-Quartalsabrechnung erstellten. Heutzutage sind die Praxen auf regelmäßige Honorareinnahmen aus dem Privatsektor angewiesen. Zeitpunkt und Geschwindigkeit des Geldeingangs werden immer wichtiger! Die ärztliche Honorarabrechnung gegenüber Privatpatienten (auch als Selbstzahler bezeichnet) kann ausschließlich nach der GOÄ erfolgen. Die geforderten Inhalte und die Form der Privatliquidation sind im § 12 GOÄ genauestens festgelegt. Die Details dafür sind seit Jahrzehnten geläufig, sodass sie hier nicht wiederholt werden müssen.
Fälligkeit
Eine wirkliche Besonderheit ist, dass der Honoraranspruch überhaupt erst dann fällig wird, wenn die entsprechend § 12 GOÄ ausgestellte Rechnung im Besitz des Zahlungspflichtigen ist! 95 Prozent aller Privatpatienten sind so krankenversichert, dass sie die Arztrechnungen von ihren Kostenträgern schnell und unbürokratisch erstattet bekommen. Dabei sind die Rechnungsempfänger stets direkte Vertragspartner der Ärzte, sodass Kostenerstatter die Liquidation zwar hinterfragen können, zuerst muss die Patientenseite aber bezahlen. Die Ärzte sind verpflichtet, gemeinsam mit der Patientenseite Fehler und Unklarheiten zu beseitigen und festzulegen, was ggf. verändert oder berichtigt werden muss.
Korrektur
Kennzeichnen Sie eine Korrektur deutlich als „Berichtigung“ oder „Korrektur zu Rechnung Nr. ….“. Eine vollständig neue Rechnung sollten Sie nur dann erstellen, wenn die reklamierte Originalrechnung komplett an die Praxis zurückgegeben wurde. Eine ärztliche Liquidation nach GOÄ darf jederzeit erstellt werden. In der Praxis bietet sich an, eine Rechnung zu den folgenden Zeitpunkten zu stellen:
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