· Fachbeitrag · Privatliquidation/Recht
BGH-Urteil: Keine Kürzung der Privatliquidation
Ärzte dürfen bei ihrer Privatabrechnung weiterhin für „durchschnittliche“ Leistungen regelmäßig die GOÄ-Schwellenwerte (2,3-facher bzw. 1,8-facher Satz) ansetzen. Dies ist die Essenz aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die drohende Kürzung der Privatabrechnung ist damit abgewendet (Urteil vom 07.11.2007, Az: III ZR 54/07).
Vorgeschichte
Ein kurzer Blick in die Historie der GOÄ zeigt, wie wichtig die BGH-Entscheidung ist: In der noch in der Bundesrepublik geltenden PREUGO (Preußische Gebührenordnung) konnte der Arzt bei der Bemessung des Honorars eine Spanne des 1-fachen bis zum 10-fachen Gebührensatz berücksichtigen. Bei Einführung der GOÄ im Jahre 1965 wurde die Spanne auf den 1- bis 6-fachen Gebührensatz reduziert. Die heute noch angewandte Gebührenspanne von 1- bis 3,5-fach wurde mit der GOÄ 1983 eingeführt und der 2,3-fache bzw. 1,8-fache Satz als „Begründungsschwelle“ festgelegt.
Das reichte der privaten Krankenversicherung aber noch nicht. Seit vielen Jahren versucht sie, für durchschnittliche ärztliche Leistungen einen „Regelsatz“ von 1,7-fach durchzusetzen (sogenannter „kleiner Mittelwert“). Der meist berechnete 2,3-fache GOÄ-Satz sei ein „Regelhöchstsatz“, der auch schwierigere Leistungen umfasse, nur für besonders schwierige oder besonders zeitaufwendige Leistungen sei das Überschreiten des 2,3-fachen GOÄ-Satzes vorgesehen. Hätte sich diese Auffassung vor dem BGH durchgesetzt, so könnte schon der 2,3-fache GOÄ-Satz im Einzelfall hinterfragt werden und den Arzt in eine Beweislast bringen, warum er den 2,3-fachen GOÄ-Satz gewählt hatte. Sogar Rückforderungsansprüche für lange zurückliegende Abrechnungen hätten entstehen können.
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