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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Missachtung vertragsarztrechtlicher Formalitäten kann teuer werden

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung geht zuweilen mit Bürokratie einher. Das wird meist als lästig empfunden. Wie eine Missachtung von Formalien extrem teuer, aber auch leicht verhindert werden kann, zeigt eindrucksvoll ein jüngst ergangenes Urteil des Sozialgerichts (SG)Hamburg (Urteil vom 21.05.2025, Az. S 3 KA 30/21).

    Der Fall: Weiterbildungsgenehmigung war ausgelaufen

    Eine Hamburger Ärztin mit Weiterbildungsbefugnis beschäftigte eine Ärztin in Halbtagsweiterbildung von 2016 bis 2021. Eine von der KV Hamburg erteilte Genehmigung für die Beschäftigung dieser Weiterbildungsassistentin war auf drei Jahre befristet und endete mit Ablauf des Januar 2019. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beantragte die Praxisinhaberin eine Verlängerung erst Anfang 2020 und erhielt diese auch – aber erst ab dem 01.03.2020. Ihre anschließende Bitte, ihr auch für die Zwischenzeit die Beschäftigungsgenehmigung zu erteilen, wurde abschlägig beschieden. Mehr noch: Die KV forderte – als sachlich-rechnerische Berichtigung nach § 106d Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V – für die Quartale I/2019 bis I/2020 Honorar in Höhe von rund 75.700 Euro mit dem Argument zurück, die Leistungen der nicht genehmigten Weiterbildungsassistentin seien nicht vergütungsfähig gewesen.

     

    Die Praxisinhaberin klagte und argumentierte, auch in den streitgegenständlichen Quartalen hätte alle Voraussetzungen für eine Beschäftigungsgenehmigung vorgelegen, jedenfalls dürften angesichts der überwiegend privatärztlichen Tätigkeit (es handelte sich um eine Hautarztpraxis) der Weiterbildungsassistentin lediglich 4.200 Euro zurückgefordert werden. Zum Beleg reichte die Ärztin beispielhafte Tagestätigkeitsprotokolle ein. Das SG Hamburg gab im Grundsatz der KV Recht, reduzierte aber immerhin den Rückforderungsbetrag auf rund 35.300 Euro.