Das sog. Treuhandmodell hat sich in der nationalen Gestaltungsberatung etabliert. Es ist durch die BFH-Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Transparenz der Treuhand-KG anerkannt (BFH 3.2.10, IV R 26/07, BStBl II 10, 751; 6.6.19, IV R 34/16, BFH/NV 19, 1078). Im Treuhandmodell wird eine Tochterpersonengesellschaft im Ergebnis wie eine gewerbesteuerliche Betriebsstätte behandelt, sodass die Besteuerungsfolgen mit denen einer gewerbesteuerlichen Organschaft vergleichbar sind. Auch im Bereich der Reorganisation von ...
Beim Kauf einer Immobilie ist die Frage der Finanzierung eine der wichtigsten Kernelemente. Häufig erfolgt diese in Form von Fremdkapitalaufnahme über eine Bank. Nun hat die Investition in Immobilien durch allgemein ...
Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist insbesondere für immobilienverwaltende Kapitalgesellschaften von herausragender Bedeutung. Aufgrund ihrer engen und teilweise formalistisch anmutenden ...
Wie gewohnt haben wir auch aus den im dritten Quartal 2025 veröffentlichten FG-Urteilen wieder die besonders praxisrelevanten Entscheidungen auf den Punkt gebracht und mit weiterführenden Hinweisen für die Gestaltungs- und Abwehrberatung versehen.
Erbringt eine Muttergesellschaft Dienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften, steht ihr grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu. Die Tochtergesellschaften dürfen die Umsatzsteuer aus den ihnen in Rechnung gestellten ...
In zwei zeitgleich ergangenen Entscheidungen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die in einer veräußerten Beteiligungsgesellschaft enthaltenen stillen Reserven in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen sind.
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Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) wird in der Beratungspraxis zumeist von dubiosen „Steuerexperten“ als Instrument zur Steueroptimierung vermarktet. Besonders verbreitet ist die Behauptung, Mitglieder könnten Beiträge an eine EWIV sofort als Betriebsausgaben abziehen, obwohl die EWIV die Mittel erst später einsetzt und verwendet. Der Beitrag stellt die steuerlichen Grundprinzipien der EWIV dar und zeigt, warum der behauptete Steuervorteil nicht eintritt (zum Mythos ...