· Fachbeitrag · Personengesellschaften
BFH stellt klar, unter welchen Bedingungen GmbH-Anteile Sonder-BV darstellen
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Immer wieder entsteht zwischen FA und Steuerpflichtigen Streit darüber, ob ein Wirtschaftsgut Sonder-BV ist oder nicht. Da es im Regelfall dabei um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten geht, ist die Argumentation häufig ergebnisorientiert. Bei einem Verlust möchte der Steuerpflichtige diesen berücksichtigt haben und bei einem Gewinn lieber nicht. Unter welchen Voraussetzungen Anteile an einer GmbH Sonder-BV eines Mitunternehmers sein können, hat der BFH nun nochmals konkretisiert ( BFH 25.9.25, IV R 12/23, Abruf-Nr. 251959 ).
Sachverhalt
G ist alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG (A-KG), er ist außerdem Alleingesellschafter der V-Komplementär-GmbH und auch deren GGf. Die A-KG ist wiederum alleinige Gesellschafterin der A-GmbH, die an einer Vielzahl von inländischen Tochtergesellschaften beteiligt ist. G ist alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH.

Um den Liquiditätsbedarf der A-GmbH zu decken, gewährte G dieser ein Darlehen, das die A-KG als Sonder-BV des G behandelte. Drei Jahre nach Darlehensgewährung erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals der A-GmbH um 1.000 EUR auf 26.000 EUR. Den neuen Geschäftsanteil i. H. v. 1.000 EUR (3,8 % des Stammkapitals) übernahm G gegen eine Sacheinlage. Diese erbrachte er dadurch, dass er das Darlehen in die A-GmbH einbrachte und gleichzeitig an die A-GmbH abtrat. Das im Zeitpunkt der Einbringung voll werthaltige Darlehen erlosch infolge von Konfusion. Die Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils i. H. v. 1.000 EUR wurde in die Kapitalrücklage der A-GmbH eingestellt. Der neu erworbene Geschäftsanteil wurde als Sonder-BV des G bei der A-KG behandelt aktiviert.
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